Kosmetiker/-innen unterliegen der Hygieneverordnung


 

In der Hygieneverordnung, die für gewerbsmäßig ausgeführte Tätigkeiten am Menschen bindend ist, ist definiert, wann welche Mittel zur Desinfektion oder Sterilisation anzuwenden sind. Die Einhaltung der jeweiligen Hygieneverordnung ist verpflichtend. Nachlässigkeit ist hier keine Option, denn sie würde Kunden und Behandler gefährden.
Maßgebend ist die jeweilige Fassung des betreffenden Bundeslandes.

Diese Hygienepläne enthalten Vorgaben.

 

Jedes Kosmetikinstitut muss einen Hygieneplan haben und befolgen.

Dieser Hygieneplan regelt folgende Fakten klar:

 

• Bereich: z.B. Händewaschen, Ablageflächen reinigen usw.
• R/D: Reinigen und / oder desinfizieren
• Häufigkeit: genaue Aufzählung wann und wie häufig es zu geschehen hat
• Anwendung: wie es durchzuführen ist (z.B. Abtrocknen mit Einmalhandtuch)
• Wer: z.B. das Personal
• Womit: z.B. mit Flüssigseite, gelisteten Desinfektionsmittel
• Wie: Bezieht sich auf Konzentration und Zubereitung des Mittels, Einwirkzeit